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FakO

§ 22 Bildung der Jahresfortgangsnoten sowie der Noten des Zwischenzeugnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/22#abs-1 (1) Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote werden vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 die einzelnen schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Leistungsnachweise des jeweiligen Fachs entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad gewichtet und auf Grund der Einzelnoten festgesetzt. Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/22#abs-2 (2) An der Fachakademie für Heilpädagogik ist bei der Bildung der Jahresfortgangsnote im Fach heilpädagogische Fachpraxis auch die schriftliche Äußerung der Einrichtung, in der die praktische Ausbildung durchgeführt wurde, über Leistung und Verhalten der oder des Studierenden angemessen zu würdigen. Die Teilnahme am Unterricht in gruppen- und selbsterfahrungsbezogenen Wahlfächern wird durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bemerkung bestätigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/22#abs-3 (3) An der Fachakademie für Wirtschaft wird die Jahresfortgangsnote im Fach Projektarbeit aus der schriftlichen Projektarbeit, der Präsentation und dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch gebildet, wobei die schriftliche Projektarbeit und die Präsentation jeweils zu einem Fünftel und das projektarbeitsbezogene Fachgespräch zu drei Fünfteln gewichtet wird. Eine Teilnahme an der Präsentation und dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch ist ausgeschlossen, wenn keine schriftliche Projektarbeit abgegeben oder die Note 6 erzielt wurde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/22#abs-4 (4) An der Fachakademie für Sozialpädagogik wird die Jahresfortgangsnote im Fach sozialpädagogische Praxis auf Grund

1. der schriftlichen Äußerung der Praktikumsstelle über Leistung und Verhalten der oder des Studierenden,

2. der Noten für die Praktikumsberichte und

3. der Noten für die praktischen Leistungsnachweise

festgesetzt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/22#abs-5 (5) An der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation wird in Fächern mit Klausuren die Jahresfortgangsnote aus einer Note für die schriftlichen und einer Note für die mündlichen Leistungen gebildet. Die Note für die schriftlichen Leistungen zählt zweifach. In Fächern ohne Klausuren sind der Jahresfortgangsnote die Einzelnoten für Kurzarbeiten oder für Stegreifaufgaben und mündliche Leistungen zugrunde zu legen. Im Fach der Anlage 10 Nr. 13 wird die Jahresfortgangsnote aus einer Note für die praktischen und einer Note für die mündlichen Leistungen gebildet, wobei die Note für die praktischen Leistungen zweifach zählt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/22#abs-6 (6) Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses gelten die Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend.

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