Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung
FakO§ 15 Ferienpraktikum, Fachpraktische Ausbildung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/15#abs-1 (1) Während des Besuchs der Fachakademie für Medizintechnik haben die Studierenden Folgendes abzuleisten:
1. nach Richtlinien des Staatsministeriums ein Ferienpraktikum von mindestens vier Wochen (200 Stunden) und
2. eine Strahlenschutzausbildung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/15#abs-2 (2) An der Fachakademie für Sozialpädagogik soll der Unterricht im Fach sozialpädagogische Praxis acht Stunden täglich nicht überschreiten. Er wird an folgenden Einrichtungen durchgeführt:
1. in geeigneten außerschulischen Einrichtungen wie Tageseinrichtungen für Kinder und Heimen, die durch die Fachakademie bestimmt werden,
2. im Umfang von 40 bis 60 Stunden in der Grundschule; bis zu 20 Stunden können auch in der Mittelschule oder in einem Förderschulzentrum durchgeführt werden.
Der Unterricht kann zum Teil auch während der Ferien, an Wochenenden und Feiertagen stattfinden.