Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung

FakO

§ 15 Ferienpraktikum, Fachpraktische Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/15#abs-1 (1) Während des Besuchs der Fachakademie für Medizintechnik haben die Studierenden Folgendes abzuleisten:

1. nach Richtlinien des Staatsministeriums ein Ferienpraktikum von mindestens vier Wochen (200 Stunden) und

2. eine Strahlenschutzausbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/15#abs-2 (2) An der Fachakademie für Sozialpädagogik soll der Unterricht im Fach sozialpädagogische Praxis acht Stunden täglich nicht überschreiten. Er wird an folgenden Einrichtungen durchgeführt:

1. in geeigneten außerschulischen Einrichtungen wie Tageseinrichtungen für Kinder und Heimen, die durch die Fachakademie bestimmt werden,

2. im Umfang von 40 bis 60 Stunden in der Grundschule; bis zu 20 Stunden können auch in der Mittelschule oder in einem Förderschulzentrum durchgeführt werden.

Der Unterricht kann zum Teil auch während der Ferien, an Wochenenden und Feiertagen stattfinden.

§ 14 § 16