Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung
FakO§ 13 Stundentafeln, Distanzunterricht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/13#abs-1 (1) Dem Unterricht sind die Stundentafeln nach den Anlagen 4 bis 12 zugrunde zu legen. Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen für die Dauer eines Studienjahres genehmigen – bei Ersatzschulen und bei Fachakademien mit Unterricht in Teilzeitform über die Dauer eines Studienjahres hinaus. Keiner Genehmigung bedarf die organisatorisch bedingte Verblockung des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsfächern im Rahmen der Gesamtstunden eines Fachs im Studienjahr. Fächer, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, sowie an der Fachakademie für Sozialpädagogik das Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung, müssen noch im letzten Studienjahr unterrichtet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/13#abs-2 (2) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann der Unterricht in einzelnen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ganz oder teilweise in ein anderes Studienjahr verlegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/13#abs-3 (3) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in einzelnen Fächern in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 2 und 3 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) abgehalten werden. Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/13#abs-4 (4) In Pflichtfächern können im Studienjahr bis zu zwei Wochenstunden Unterricht mehr als in der Stundentafel festgelegt erteilt werden, ausgenommen in Fächern der schriftlichen Abschlussprüfung im letzten Studienjahr. Satz 1 gilt entsprechend für die Ausbildungsabschnitte gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/13#abs-5 (5) Im Rahmen ihres Bildungsauftrags entscheidet die Fachakademie über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern. Die erstmalige Einrichtung ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang der Schulaufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Unterrichtsbeginn anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/13#abs-6 (6) Die Summe der Unterrichtsstunden in einer Woche darf folgende Grenzen nicht überschreiten:
1. an der Fachakademie für Heilpädagogik in Pflicht- und Wahlpflichtfächern 34 Unterrichtsstunden,
2. an den zweijährigen Fachakademien im Übrigen in Pflicht- und Wahlpflichtfächern die Summe der in den Stundentafeln festgelegten Unterrichtsstunden zuzüglich drei,
3. an der Fachakademie für Sozialpädagogik in Pflichtfächern 38 Unterrichtsstunden und
4. an der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation und an der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement in Pflichtfächern die Summe der in den Stundentafeln festgelegten Unterrichtsstunden zuzüglich drei.