Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung

FakO

§ 19 Korrektur, Besprechung und Einsichtnahme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/19#abs-1 (1) Leistungsnachweise werden unverzüglich bewertet und besprochen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/19#abs-2 (2) Schriftliche und praktische Leistungsnachweise werden zur Einsichtnahme zurückgegeben oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht. Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben. In begründeten Fällen kann die Herausgabe von Leistungsnachweisen unterbleiben.

§ 18 § 20