Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung
FakO§ 12 Höchstausbildungsdauer
Stand: 25.08.2026
Die Höchstausbildungsdauer beträgt
1. an der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation fünf Jahre, im Fall des Aufbaustudiums sechs Jahre,
2. im Übrigen zwei Jahre mehr als die Dauer der Regelausbildung in der gewählten Organisationsform.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 genannten Ausbildungsabschnitte. Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien der jeweiligen Ausbildungsrichtung verbrachten Studienjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Fachakademie nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.