Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung

FakO

§ 11 Ferien

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/11#abs-1 (1) Die Gesamtdauer der Ferien während eines Studienjahres beträgt 75 Werktage. An der Fachakademie für Heilpädagogik kann der Unterricht bis zu insgesamt vier Wochen auch während der Ferien, an Wochenenden und Feiertagen stattfinden. Ferienpraktika bleiben von Satz 1 unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/11#abs-2 (2) Der Urlaub während des Berufspraktikums richtet sich nach dem Praktikantenvertrag.

§ 10 § 12