Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung

FakO

§ 100

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/100#abs-1 (1) § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 findet keine Anwendung. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 95 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 bis 4 vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/100#abs-2 (2) Abweichend von § 65 Abs. 2 Satz 1 erhalten Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung bestanden haben, ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde nach § 97 Abs. 1 und 3.

§ 99 § 101