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§ 100 FakO (Bayern)

Fachakademieordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 findet keine Anwendung. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 95 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 bis 4 vorliegen.

(2) Abweichend von § 65 Abs. 2 Satz 1 erhalten Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung bestanden haben, ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde nach § 97 Abs. 1 und 3.