Gesetze / Fahrschüler-Ausbildungsordnung
FahrschAusbO 2012Anlage 6 (zu § 5 Absatz 5) Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T Funktions- und Sicherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertigkeiten Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1341 - 1342;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Analoger Fahrtenschreiber | Digitaler Fahrtenschreiber |
|---|---|
| Bedienung und Handhabung des analogen Fahrtenschreibers – Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes – Bedienung der Schalter – Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Fahrtenschreibers kennen – Benennung der Symbole auf dem Fahrtenschreiber | Bedienung und Handhabung des digitalen Fahrtenschreibers unter Verwendung der Fahrerkarte – vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragungen in Form von manuellen Eintragungen bei Arbeitszeiten außerhalb der Ruhezeiten – während der Fahrt – beim Verlassen des Fahrzeugs – Bedienung der Schalter – Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Fahrtenschreibers kennen – Benennung der Symbole auf dem Fahrtenschreiber |
| Auswertung des Schaublattes a) Wie viele Kilometer wurden gefahren? b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung? c) Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause eingelegt? d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren? – am Ende einer Fahrt – bei Ausfall des Gerätes |
Änderungsverlauf
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11.03.2019 Ausfertigung
Anlage 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2019 (BGBl. I 218)
BGBl. 2019 I S. 218
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08.08.2017 Ausfertigung
Anlage 6 umnummeriert und neu gefasst und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2017 (BGBl. I 3158)
BGBl. 2017 I S. 3158
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.