Gesetze / Fahrschüler-Ausbildungsordnung
FahrschAusbO 2012Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle BGBl. I 2014, 375)
| Besondere Ausbildungsfahrten | A1 A2 A B | A1 auf A2[1] A1 auf A A2 auf A[1] | B auf BE B auf C1 C1 auf C C1 auf C1E | B auf C C auf CE | C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang[2] | C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang[2] | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Solo | Zug | Gesamt | Solo | Zug | Gesamt | ||||||
| 1 | Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) | 5 | 3 | 3 | 5 | 1 | 3 | 4 | 3 | 5 | 8 |
| 2 | Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) | 4 | 2 | 1 | 2 | 1 | 1 | 2 | 1 | 2 | 3 |
| 3 | Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach den Nummern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) | 3 | 1 | 1 | 3 | 0 | 2 | 2 | 0 | 3 | 3 |
1 Vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 15 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
2 Von einem gemeinsamen Ausbildungsgang ist dann auszugehen, wenn die Klassen C1E und CE jeweils gleichzeitig mit der Fahrerlaubnis für die Klasse C1 oder C ausgebildet werden.
Änderungsverlauf
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16.04.2014 Ausfertigung
Anlage 4 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. April 2014 (BGBl. I 348)
BGBl. 2014 I S. 348
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26.06.2012 Ausfertigung
Anlage 4 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I 1394)
BGBl. 2012 I S. 1394
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