Gesetze / Fahrschüler-Ausbildungsordnung

FahrschAusbO 2012

§ 2 Art und Umfang der Ausbildung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrschAusbO%202012/2#abs-1 (1) Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrschAusbO%202012/2#abs-2 (2) Die Ausbildung in der Bundeswehr zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis, die nicht den Klassen nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen oder die über den Mindestumfang der Ausbildung nach dieser Verordnung hinausgehen, darf durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden.

§ 1 § 3