Gesetze / Fahrschüler-Ausbildungsordnung
FahrschAusbO 2012§ 2 Art und Umfang der Ausbildung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrschAusbO%202012/2#abs-1 (1) Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrschAusbO%202012/2#abs-2 (2) Die Ausbildung in der Bundeswehr zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis, die nicht den Klassen nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen oder die über den Mindestumfang der Ausbildung nach dieser Verordnung hinausgehen, darf durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 FahrschAusbO 2012 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 05.05.2026 – B 12 BA 2/24 RStatusfeststellung: Abhängige Beschäftigung und Sozialversicherungspflicht eines Fahrlehrers ohne eigene Fahrschulerlaubnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.01.2013 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Januar 2013 (BGBl. I 35)
BGBl. 2013 I S. 35
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.