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# § 2 FahrschAusbO 2012 — Art und Umfang der Ausbildung

Fahrschüler-Ausbildungsordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden.

(2) Die Ausbildung in der Bundeswehr zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis, die nicht den Klassen nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen oder die über den Mindestumfang der Ausbildung nach dieser Verordnung hinausgehen, darf durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden.

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Zitiervorschlag: § 2 FahrschAusbO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FahrschAusbO%202012/2

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