Gesetze / Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
FahrlPrüfV§ 4 Ausgeschlossene Personen, Befangenheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/4#abs-1 (1) Bei Prüfungen oder Lehrproben darf ein Prüfungsausschussmitglied nicht mitwirken:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/4#abs-2 (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind:
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn hinsichtlich des Satzes 1 der:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/4#abs-3 (3) Hält sich ein Mitglied des Prüfungsausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, oder behauptet ein Fahrlehreranwärter oder ein Bewerber das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Gründe, ist dies dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/4#abs-4 (4) Richtet sich der beantragte oder beschlossene Ausschluss von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss gegen das vorsitzende Mitglied, ist dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuleiten. Während der Prüfung oder Lehrprobe ist die Mitteilung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmte Stelle, während der Prüfung oder Lehrprobe der Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/4#abs-5 (5) Ein von der Mitwirkung ausgeschlossenes Mitglied des Prüfungsausschusses ist durch ein anderes Mitglied zu ersetzen.