Gesetze / Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

FahrlPrüfV

§ 3 Berufung der Mitglieder

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/3#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt das vorsitzende Mitglied. Dieses soll der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle angehören. Die Berufung kann befristet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/3#abs-2 (2) Wer Ausbildungsstätten für Fahrlehreranwärter oder Bewerber einrichtet, unterhält oder betreibt oder sich geschäftsmäßig mit der Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befasst, kann nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Dies gilt nicht für Mitglieder, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind oder die als Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie den Bewerber nicht ausgebildet haben.

§ 2 § 4