Gesetze / Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
FahrlPrüfV§ 14 Gliederung der Prüfungen und Lehrproben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/14#abs-1 (1) Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und mündlichen Teil sowie – für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE – aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/14#abs-2 (2) Für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE müssen die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung vor Durchführung der Lehrproben bestanden sein. Bei der Fachkundeprüfung soll erst der schriftliche und dann der mündliche Teil stattfinden. Die Lehrproben können in beliebiger Reihenfolge vorgesehen werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 14 FahrlPrüfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.