Gesetze / Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

FahrlPrüfV

§ 14 Gliederung der Prüfungen und Lehrproben

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/14#abs-1 (1) Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und mündlichen Teil sowie – für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE – aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlPr%C3%BCfV/14#abs-2 (2) Für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE müssen die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung vor Durchführung der Lehrproben bestanden sein. Bei der Fachkundeprüfung soll erst der schriftliche und dann der mündliche Teil stattfinden. Die Lehrproben können in beliebiger Reihenfolge vorgesehen werden.

§ 13 § 15