Gesetze / Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

FahrlPrüfV

§ 13 Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben

Stand: 10.06.2019

Bund

In den Prüfungen und Lehrproben hat der Fahrlehreranwärter oder der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE seine fachliche und pädagogische Eignung (§ 8 des Fahrlehrergesetzes) nachzuweisen. Hierzu gehören die Kenntnis der Inhalte des in der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung aufgeführten Rahmenplans und die Fähigkeit zu ihrer praktischen Anwendung.

§ 12 § 14