Gesetze / Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

FahrlG2018DV

§ 6 Ausbildungsnachweis

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG2018DV/6#abs-1 (1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler nach § 31 des Fahrlehrergesetzes und § 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung muss dem Muster nach Anlage 3 entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG2018DV/6#abs-2 (2) Die im Rahmen der Fahrschülerausbildung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind fünf Jahre nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung zu löschen.

§ 5 § 7