Gesetze / Fahrlehrergesetz FahrlG § 64 Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke Stand: 10.01.2020 Bund2 Fassungen Es gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten 1.zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie2.zu statistischen Zwecken § 38ades Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.