Gesetze / Fahrlehrergesetz

FahrlG

§ 64 Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Es gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten

1.
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie
2.
zu statistischen Zwecken § 38a

des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.

§ 63 § 65