nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 64 FahrlG 2018 — Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke

Fahrlehrergesetz

Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten

1.
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie
2.
zu statistischen Zwecken § 38a

des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.