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# § 28 FahrlG 2018 — Fortführen der Fahrschule nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis

Fahrlehrergesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis kann die Fahrschule fortgeführt werden

- 1. für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners,

- 2. für Rechnung eines Erben, solange dieser noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat oder seit dem Erbfall drei Jahre noch nicht verstrichen sind, oder

- 3. für Rechnung des Testamentsvollstreckers, Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Nachlassinsolvenzverwalters während einer Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft oder Nachlassinsolvenzverwaltung.

(2) Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tod des Inhabers darf von der Fahrschulerlaubnis nur Gebrauch gemacht werden, wenn die in Absatz 1 genannten Personen oder eine andere als verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person die Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 Satz 2 oder des § 21 erfüllen.

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Zitiervorschlag: § 28 FahrlG 2018

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/28

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