§ 26 Erteilung der Fahrschulerlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Fahrschulerlaubnis bedarf der Schriftform.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erlaubnis muss enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist der Inhaber der Fahrschulerlaubnis eine natürliche Person, so ist die Erteilung der Fahrschulerlaubnis im Fahrlehrerschein zu vermerken. Nach der Erteilung oder dem Erlöschen der Fahrschulerlaubnis ist der Schein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/26?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Absatz 3 gilt entsprechend für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person.