Gesetze / Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
FahrSiLehrgZulV§ 8 Ausstellen einer Bescheinigung
Stand: 01.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrSiLehrgZulV/8#abs-1 (1) Jedem Teilnehmenden eines Basislehrgangs oder Auffrischungslehrgangs, der die Abschlussprüfung bestanden hat, ist hierüber vom Lehrgangsanbieter eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage auszustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrSiLehrgZulV/8#abs-2 (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist für einen Zeitraum von sechs Monaten ab ihrem Ausstellungsdatum als Nachweis im Sinne der § 85 Absatz 2 Nummer 2 und § 87 Absatz 2 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung gültig.