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§ 8 FahrSiLehrgZulV — Ausstellen einer Bescheinigung

Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung

Stand: 01.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedem Teilnehmenden eines Basislehrgangs oder Auffrischungslehrgangs, der die Abschlussprüfung bestanden hat, ist hierüber vom Lehrgangsanbieter eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage auszustellen.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist für einen Zeitraum von sechs Monaten ab ihrem Ausstellungsdatum als Nachweis im Sinne der § 85 Absatz 2 Nummer 2 und § 87 Absatz 2 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung gültig.