Gesetze / Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung

FahrSiLehrgZulV

§ 9 Prüfungsablauf

Stand: 25.06.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrSiLehrgZulV/9#abs-1 (1) Jeder Prüfling hat einen Fragebogen zu beantworten, der nach Maßgabe des § 11 aus 30 verschiedenen Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren besteht. Hierfür steht eine Bearbeitungszeit von 45 Minuten zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrSiLehrgZulV/9#abs-2 (2) Der theoretische Teil der Abschlussprüfung ist als schriftliche oder elektronische Prüfung durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrSiLehrgZulV/9#abs-3 (3) Den Prüflingen darf das Kapitel 19 des in § 2 Nummer 59 der Binnenschiffspersonalverordnung bezeichneten ES-TRIN sowie die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sind die Fragen eigenständig und ohne Hilfsmittel zu beantworten. Die Prüflinge sind während der Bearbeitungszeit zu beaufsichtigen.

§ 8 § 10