Gesetze / Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
FahrSiLehrgZulV§ 13 Qualifikationen der Prüfenden
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrSiLehrgZulV/13#abs-1 (1) Als Mitglied einer Prüfungskommission für den praktischen Prüfungsteil darf nur eingesetzt werden, wer zum Zeitpunkt der Antragsstellung nach § 2 Inhaber eines in Deutschland gültigen Zeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ist. Jedes Mitglied der Prüfungskommission muss zudem Erfahrungen über die Abläufe an Bord von Fahrgastschiffen und den Umgang mit Fahrgästen besitzen. Diese Erfahrungen werden nachgewiesen durch
Für den Nachweis der Fahrtage von Mitgliedern der Mindestbesatzung nach Satz 1 Nummer 2 gilt § 27 der Binnenschiffspersonalverordnung. Sachkundige weisen die Fahrtage nach Satz 1 Nummer 2 durch geeignete Bescheinigungen, insbesondere durch entsprechende Arbeitszeitnachweise, nach.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrSiLehrgZulV/13#abs-2 (2) Mitglieder einer Prüfungskommission dürfen in dem vorangegangenen Lehrgang als Lehrkraft eingesetzt gewesen sein. § 6 bleibt unberührt.