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# § 13 FahrSiLehrgZulV — Qualifikationen der Prüfenden

Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung  
Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Mitglied einer Prüfungskommission für den praktischen Prüfungsteil darf nur eingesetzt werden, wer zum Zeitpunkt der Antragsstellung nach § 2 Inhaber eines in Deutschland gültigen Zeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ist. Jedes Mitglied der Prüfungskommission muss zudem Erfahrungen über die Abläufe an Bord von Fahrgastschiffen und den Umgang mit Fahrgästen besitzen. Diese Erfahrungen werden nachgewiesen durch

- 1. ein gültiges Schiffsführerzeugnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 oder § 127 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung oder

- 2. den Nachweis von 180 Fahrtagen als Mitglied der Mindestbesatzung oder als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt an Bord eines Fahrgastschiffes in den vergangenen fünf Jahren.

Für den Nachweis der Fahrtage von Mitgliedern der Mindestbesatzung nach Satz 1 Nummer 2 gilt § 27 der Binnenschiffspersonalverordnung. Sachkundige weisen die Fahrtage nach Satz 1 Nummer 2 durch geeignete Bescheinigungen, insbesondere durch entsprechende Arbeitszeitnachweise, nach.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission dürfen in dem vorangegangenen Lehrgang als Lehrkraft eingesetzt gewesen sein. § 6 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 13 FahrSiLehrgZulV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FahrSiLehrgZulV/13

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