Gesetze / Landesrecht Sachsen / Fachlehrkräfteverordnung

FachlkVO

§ 6 Leitung und Betreuung der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/6#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident der Schulaufsichtsbehörde oder die oder der von ihr oder ihm hierzu Beauftragte ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Teilnehmerin oder des Teilnehmers und als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter für die gesamte Ausbildung verantwortlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/6#abs-2 (2) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule beauftragt eine Lehrkraft mit der fachlichen Beratung und Anleitung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/6#abs-3 (3) Die Lehrbeauftragten der Schulaufsichtsbehörde und die fachlich beratenden und anleitenden Lehrkräfte sind in den jeweiligen Teilbereichen der Ausbildung gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern weisungsberechtigt.

§ 5 § 7