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# § 6 FachlkVO (Sachsen) — Leitung und Betreuung der Ausbildung

Fachlehrkräfteverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Präsidentin oder der Präsident der Schulaufsichtsbehörde oder die oder der von ihr oder ihm hierzu Beauftragte ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Teilnehmerin oder des Teilnehmers und als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter für die gesamte Ausbildung verantwortlich.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule beauftragt eine Lehrkraft mit der fachlichen Beratung und Anleitung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.

(3) Die Lehrbeauftragten der Schulaufsichtsbehörde und die fachlich beratenden und anleitenden Lehrkräfte sind in den jeweiligen Teilbereichen der Ausbildung gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern weisungsberechtigt.

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Zitiervorschlag: § 6 FachlkVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/6

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