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FachlkVO

§ 12 Mündliche Prüfungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/12#abs-1 (1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben folgende mündliche Prüfungen abzulegen:

1. in der Ausbildung zur Fachlehrkraft für die Fachpraxis

a)

eine in den Grundlagen der Pädagogik und der pädagogischen Psychologie sowie Berufsfelddidaktik mit einer Dauer von 40 Minuten und

b)

eine in den Grundlagen des Rechts mit einer Dauer von 20 Minuten,

2. in der Ausbildung zur Fachlehrkraft für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

a)

eine in den Grundlagen der Förderpädagogik und Psychologie, Förderdiagnostik, förderpädagogischer Unterricht, multiprofessionelle Zusammenarbeit, Lehren und Lernen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung mit einer Dauer von 40 Minuten sowie

b)

eine in den Grundlagen des Rechts mit einer Dauer von 20 Minuten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/12#abs-2 (2) § 11 Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Weichen die Bewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission voneinander ab und einigen sie sich nicht, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/12#abs-3 (3) Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Schulaufsichtsbehörde bestimmen, dass die mündlichen Prüfungen unter Verwendung von bild- und tonübertragenden Fernkommunikationsmitteln (Videotelefonie) im Rahmen von Webkonferenzen durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/12#abs-4 (4) Ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 3 liegt insbesondere vor, wenn

1. die Durchführung einer mündlichen Präsenzprüfung auf Grund der äußeren Umstände oder der gesundheitlichen Verfassung eines Mitglieds der Prüfungskommission, einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers eine nicht unerhebliche Gefahr für deren Gesundheit darstellt oder

2. die Präsenz eines Mitglieds der Prüfungskommission, einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers zum Prüfungstermin nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gewährleistet werden kann.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/12#abs-5 (5) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen mittels Videotelefonie wird die Identität der Teilnehmerin oder des Teilnehmers von der Prüfungskommission durch Sichtung eines geeigneten Identitätsnachweises festgestellt. Die Feststellung der Identität ist ergänzend zu Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 6 Satz 1 in der Niederschrift zu vermerken.

§ 11 § 13