Gesetze / Landesrecht Sachsen / Fachlehrkräfteverordnung
FachlkVO§ 13 Prüfungskommissionen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/13#abs-1 (1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet für jeden Prüfungstermin Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen und die Prüfungslehrprobe ein. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind hauptamtlich tätige Lehrkräfte der jeweiligen Schularten und Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden, die die Befähigung für die zu prüfende Fachrichtung oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/13#abs-2 (2) Die Prüfungskommissionen bestehen jeweils aus einer oder einem Bediensteten der Schulaufsichtsbehörden oder einer Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
1. für die Prüfungslehrprobe aus einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer sowie
2. für die mündlichen Prüfungen aus zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/13#abs-3 (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig, nicht an Weisungen gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die oder der Vorsitzende kann sich in Prüfungen, die andere Mitglieder der Prüfungskommission durchführen, einschalten und selbst prüfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachlkVO/13#abs-4 (4) An den Prüfungen kann je eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Schulaufsichtsbehörden als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. An der Beratung der Prüfungskommission und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nehmen sie nicht teil.