Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme

FachkLogSystPrV

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachkLogSystPrV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 3 und in der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 4 bis 7 sind jeweils gesondert nach Punkten zu bewerten. Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist gleichgewichtig aus den beiden schriftlichen Teilleistungen zu bilden. Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 7 gegenüber der Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6 doppelt zu gewichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachkLogSystPrV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachkLogSystPrV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachkLogSystPrV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

§ 5 § 7