Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme

FachkLogSystPrV

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachkLogSystPrV/6#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachkLogSystPrV/6#abs-2 (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 3 sind die Prüfungsleistungen für die beiden Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für die schriftliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachkLogSystPrV/6#abs-3 (3) In der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 4 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und
2.
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7.

Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
§ 5 § 7