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§ 53 FachV-nVD (Bayern) — Zulassung und Ladung

Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Diplomarbeit ist zugelassen, wer den Fachstudienabschnitt 3 abgeleistet hat.

(2) Zum schriftlichen und mündlichen Teil der Qualifikationsprüfung ist zugelassen, wer

1. die Zwischenprüfung bestanden hat sowie

2. das Ziel der berufspraktischen Ausbildung erreicht hat.

Die zugelassenen Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen werden zum schriftlichen und mündlichen Teil der Qualifikationsprüfung geladen. Mit der Ladung werden die zugelassenen Hilfsmittel bekanntgegeben.