(1) Beamte und Beamtinnen können auf Antrag der Ernennungsbehörde am Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung teilnehmen.
(2) Die Beamten und Beamtinnen werden zum Zulassungsverfahren geladen. Mit der Ladung werden die zugelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben.
(3) Die Beamten und Beamtinnen können bis zu dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen.