Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst
FachV-nVD§ 3 Pflichten
Stand: 25.08.2026
Die Beamten und Beamtinnen sind zu sorgfältigem und gewissenhaftem Lernen verpflichtet. Sie müssen an Berufspraxis und Fachtheorie teilnehmen und die ihnen zur Ausbildung gestellten Aufgaben erfüllen. Die erforderlichen Lehr- und Hilfsmittel haben sie selbst zu beschaffen.