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§ 3 FachV-nVD (Bayern) — Pflichten

Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beamten und Beamtinnen sind zu sorgfältigem und gewissenhaftem Lernen verpflichtet. Sie müssen an Berufspraxis und Fachtheorie teilnehmen und die ihnen zur Ausbildung gestellten Aufgaben erfüllen. Die erforderlichen Lehr- und Hilfsmittel haben sie selbst zu beschaffen.