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FachV-nVD

§ 2 Aufbau und Ziel der Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/2#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem berufspraktischen und einem fachtheoretischen Teil. Die zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten und dritten Qualifikationsebene zugelassenen Beamten und Beamtinnen werden gemeinsam mit den Regelbewerbern und Regelbewerberinnen nach den für diese geltenden Bestimmungen ausgebildet und geprüft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/2#abs-2 (2) Die Ausbildung vermittelt den Beamten und Beamtinnen die erforderliche Fachkompetenz und Methodenkompetenz sowie die persönlichen und sozialen Kompetenzen für verantwortliches berufliches Handeln.

§ 1 § 3