Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst

FachV-nVD

§ 4 Dienstbezeichnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Beamten und Beamtinnen führen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Regierungssekretäranwärter“oder „Regierungssekretäranwärterin“, „Polizeisekretäranwärter“ oder „Polizeisekretäranwärterin“ bzw. „Verwaltungssekretäranwärter“ oder „Verwaltungssekretäranwärterin“ und für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärter“ oder „Regierungsinspektoranwärterin“, „Polizeiinspektoranwärter“ oder „Polizeiinspektoranwärterin“ bzw. „Verwaltungsinspektoranwärter“ oder „Verwaltungsinspektoranwärterin“.

§ 3 § 5