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FachV-nVD

§ 28 Zulassung und Ladung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/28#abs-1 (1) Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer auf Grund des zusammenfassenden Leistungsberichts das Ausbildungsziel erreicht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/28#abs-2 (2) Die zugelassenen Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen werden zum schriftlichen und mündlichen Teil der Qualifikationsprüfung geladen. Mit der Ladung werden die zugelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben.

§ 27 § 29