Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte eichtechnischer und beschusstechnischer Dienst

FachV-ebtD

§ 9 Ausbildungsleiter, Leiter der Ausbildungsbehörde, Ausbilder

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-ebtD/9#abs-1 (1) Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterin ist der Leiter oder die Leiterin der Deutschen Akademie für Metrologie beim Landesamt für Maß und Gewicht. Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin leitet und überwacht die Ausbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-ebtD/9#abs-2 (2) Der Leiter oder die Leiterin der Ausbildungsbehörde stellt die ordnungsgemäße Ausbildung in der Ausbildungsbehörde sicher und überzeugt sich persönlich laufend vom Stand der Ausbildung. Der Leiter oder die Leiterin der Ausbildungsbehörde bestimmt für jeden Ausbildungsabschnitt fachlich und persönlich geeignete Ausbilder.

§ 8 § 10