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# § 9 FachV-ebtD (Bayern) — Ausbildungsleiter, Leiter der Ausbildungsbehörde, Ausbilder

Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte eichtechnischer und beschusstechnischer Dienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterin ist der Leiter oder die Leiterin der Deutschen Akademie für Metrologie beim Landesamt für Maß und Gewicht. Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin leitet und überwacht die Ausbildung.

(2) Der Leiter oder die Leiterin der Ausbildungsbehörde stellt die ordnungsgemäße Ausbildung in der Ausbildungsbehörde sicher und überzeugt sich persönlich laufend vom Stand der Ausbildung. Der Leiter oder die Leiterin der Ausbildungsbehörde bestimmt für jeden Ausbildungsabschnitt fachlich und persönlich geeignete Ausbilder.

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Zitiervorschlag: § 9 FachV-ebtD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-ebtD/9

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