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# § 10 FachV-ebtD (Bayern) — Berufspraktische Ausbildung

Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte eichtechnischer und beschusstechnischer Dienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die berufspraktische Ausbildung dauert neun Monate.

(2) Den Beamten und Beamtinnen werden während der berufspraktischen Ausbildung Kenntnisse über Organisation und Aufgaben der Eichverwaltung, Rechtsgrundlagen des Mess- und Eichwesens, Prüfmittel, Messtechnik sowie über Aufbau und Wirkungsweise von Messgeräten vermittelt. Daneben werden sie mit Grundkenntnissen des öffentlichen Rechts, insbesondere des Verwaltungsverfahrensrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts, vertraut gemacht.

(3) Ausbildungsorte und -ablauf legt das Landesamt für Maß und Gewicht in einem Ausbildungsplan fest.

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Zitiervorschlag: § 10 FachV-ebtD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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