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# § 8 FachV-VettechnD (Bayern) — Bestellung, Zusammensetzung und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das LGL bestellt einen Prüfungsausschuss.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Das vorsitzende Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied müssen beamtete Tierärzte sein, die über die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst der Fachlaufbahn Gesundheit verfügen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Mitgliedschaft endet

1. mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, für Mitglieder, die in den Ruhestand treten, jedoch nicht vor Abschluss einer laufenden Prüfung,

2. mit dem Wechsel der obersten Dienstbehörde oder

3. mit der Abberufung durch das LGL aus wichtigem Grund.

(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

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Zitiervorschlag: § 8 FachV-VettechnD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/8

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