Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik
FachV-VettechnD§ 18 Übergangsvorschrift
Stand: 25.08.2026
Abweichend von § 2 kann bis 30. Juni 2020 in das Beamtenverhältnis auf Probe auch eingestellt werden, wer die Ausbildung und Prüfung noch nach den bis 29. Februar 2020 geltenden Vorschriften bestanden hat.