Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

FachV-VettechnD

§ 17 Wiederholung der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/17#abs-1 (1) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung wiederholen wollen, müssen am ersten Prüfungstermin teilnehmen, der nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung über das Nichtbestehen der Prüfung stattfindet. Können Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an dem Prüfungstermin nicht teilnehmen, so sind sie auf Antrag zu dem nächsten Termin zuzulassen, der nach dem Wegfall des Hindernisses stattfindet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/17#abs-2 (2) Ein Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsamt einzureichen.

§ 16 § 18