nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 18 FachV-VettechnD (Bayern) — Übergangsvorschrift

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von § 2 kann bis 30. Juni 2020 in das Beamtenverhältnis auf Probe auch eingestellt werden, wer die Ausbildung und Prüfung noch nach den bis 29. Februar 2020 geltenden Vorschriften bestanden hat.