Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik
FachV-VettechnD§ 16 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Stand: 25.08.2026
Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten
1. ein Prüfungszeugnis, aus dem ihre Gesamtprüfungsnote, die Notenbezeichnung und die erreichte Platzziffer zu ersehen sind,
2. eine Bescheinigung mit den Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung.