Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

FachV-VettechnD

§ 16 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten

1. ein Prüfungszeugnis, aus dem ihre Gesamtprüfungsnote, die Notenbezeichnung und die erreichte Platzziffer zu ersehen sind,

2. eine Bescheinigung mit den Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung.

§ 15 § 17