Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst
FachV-VetD§ 16 Qualifikationserwerb, Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VetD/16#abs-1 (1) Das Staatsministerium stellt den Qualifikationserwerb für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Gesundheit, fachlicher Schwerpunkt Veterinärdienst, gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Leistungslaufbahngesetzes fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VetD/16#abs-2 (2) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann berufen werden, wer die Ausbildung mit einer Gesamtprüfungspunktzahl gemäß § 15 Satz 1 von mindestens 7,00 abgeschlossen hat. Im Härtefall kann die oberste Dienstbehörde im Interesse des öffentlichen Veterinärdienstes Ausnahmen zulassen.