nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 16 FachV-VetD (Bayern) — Qualifikationserwerb, Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium stellt den Qualifikationserwerb für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Gesundheit, fachlicher Schwerpunkt Veterinärdienst, gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Leistungslaufbahngesetzes fest.

(2) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann berufen werden, wer die Ausbildung mit einer Gesamtprüfungspunktzahl gemäß § 15 Satz 1 von mindestens 7,00 abgeschlossen hat. Im Härtefall kann die oberste Dienstbehörde im Interesse des öffentlichen Veterinärdienstes Ausnahmen zulassen.