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# § 14 FachV-VetD (Bayern) — Notenskala

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Leistungen in den einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie in der gesamten Prüfung – Gesamtprüfungsnote – sind wie folgt zu bewerten:

Wortnote

Note

Punkte

Beschreibung

sehr gut

1

13 bis 15 Punkte

eine besonders hervorragende Leistung,

gut

2

10 bis 12 Punkte

eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,

befriedigend

3

7 bis 9 Punkte

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

ausreichend

4

4 bis 6 Punkte

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft

5

1 bis 3 Punkte

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

ungenügend

6

0 Punkte

eine völlig unbrauchbare Leistung.

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Zitiervorschlag: § 14 FachV-VetD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VetD/14

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